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Immobilienrecht /Maklerrecht

Rechtsanwaltskanzlei Barać, Ihr Ansprechpartner für Immobilienrecht

Anwalt für ​Maklerrecht

Provision, Haftung, Vertragsgestaltung

Der Immobilienmakler und seine Arbeit sind für viele Immobilientransaktionen und andere wirtschaftliche Tätigkeiten von entscheidender Bedeutung. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Makler, dem Käufer und dem Verkäufer der Immobilie sind häufig kompliziert und strittig.

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Rechtsberatung vom Experten

  • Vertragsgestaltung
  • Mietanpassung
  • Kündigung und Räumung
  • Beratung zu mietrechtlichen Fragen

Rechtsberatung im Maklerrecht

Als Wirtschaftskanzlei zeichnet sich die Rechtsanwaltskanzlei Barac durch eine herausragende Expertise im Bereich des Immobilienrechts und Immobilienwirtschaftsrechts aus. ​Die Rechtsanwaltskanzlei Barac berät bundesweit und international, unterstützt Unternehmen, gewerbliche Investoren sowie Privatpersonen in sämtlichen rechtlichen Belangen rund um das Thema Immobilien. Zu unseren Schwerpunkten zählen insbesondere das Grundstücksrecht, Gesellschaftsrecht, Finanzierungsrecht, Gewerbemietrecht sowie Erbrecht.

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Was im Maklerrecht zu beachten ist

Die §§ 652 bis 656d des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln das Maklerrecht. Diesen Vorschriften unterliegt auch der Immobilienmakler. Die gesetzlichen Bestimmungen sind auf privatrechtliche Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Makler anzuwenden. Kunden des Immobilienmaklers sind sowohl Käufer als auch Verkäufer von Immobilien. Neben den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sind zusätzliche Vorschriften zu beachten.

Das Gewerbeamt erteilt dem Makler eine Maklererlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung, ohne die er nicht tätig werden darf. Eine besondere Ausbildung ist für die Tätigkeit als Immobilienmakler nicht erforderlich. Ein Wohnimmobilienmakler muss sich jedoch regelmäßig fortbilden (20 Stunden innerhalb von drei Jahren).

Der Maklervertrag – das zentrale Element im Maklerrecht

Wenn Sie eine Immobilie kaufen oder verkaufen, schließen Sie mit dem Makler einen Maklervertrag ab. Für diesen Vertrag ist keine besondere Form erforderlich. Nimmt der Käufer den Vorschlag des Maklers an, ihm eine oder mehrere Immobilien vorzustellen, kommt der Vertrag zustande. Hat der Kunde ein Widerrufsrecht, muss der Makler ihn darüber belehren. Tut er dies nicht, kann der Kunde den Maklervertrag auch nach Abschluss des Kaufvertrags widerrufen.

Ein Maklervertrag in Textform sollte über die folgenden Punkte Auskunft geben können

  • Art des Vertrages
  • Namen und Anschriften der Vertragsparteien (Auftraggeber und Makler)
  • Lage der vermittelnden Immobilie
  • Höhe der Maklerprovision
  • Vertragslaufzeit
  • Pflichten des Maklers
  • Hinweis auf die Kündigung des Vertrages
  • Der Provisionsanspruch des Maklers

Die Vergütung des Maklers richtet sich nach § 653 BGB. Nach § 653 Abs. 1 BGB gilt die Vergütung des Maklers für seine Tätigkeit als stillschweigend vereinbart, wenn seine Leistung nur gegen eine den Umständen nach angemessene Vergütung zu bewirken ist. Nach § 653 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Vergütung zu schätzen. Ist eine feste Vergütung nicht vereinbart, so gilt die übliche Vergütung als vereinbart.

Für die Vergütung des Maklers ist eine genaue Beschreibung seiner Tätigkeit unerlässlich.

Im Folgenden einige Hinweise zum Gewerbemietrecht: Es gibt zwei Arten von Maklern: den Vermittlungsmakler und den Nachweismakler. Der Nachweismakler unterstützt den Käufer beim Abschluss des Kaufvertrages, indem er ihm die erforderlichen Kenntnisse über das Objekt vermittelt. Dabei liefert er dem Kunden genaue Informationen über den Eigentümer und das Objekt. Der Nachweismakler ist nicht verpflichtet, an den Kaufvertragsverhandlungen teilzunehmen.

Will der Nachweismakler eine Provision beanspruchen, muss er seinem Auftraggeber nachweisen, dass seine Tätigkeit für den Abschluss des Hauptvertrages ursächlich war. Als Vermittlungsmakler strebt der Makler jedoch auch den endgültigen Abschluss des Kaufvertrages an. Im wahrsten Sinne des Wortes "vermittelt" der Makler zwischen den beiden künftigen Vertragsparteien. Im Erfolgsfall hat er Anspruch auf die vereinbarte Provision.

Wie kann ein Maklervertrag gekündigt werden

Für die Kündigung ist es von Bedeutung, ob der Maklervertrag auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit geschlossen wurde.

Ein unbefristeter Vertrag kann nach dem Maklerrecht jederzeit gekündigt werden. Es ist nicht erforderlich, im Kündigungsschreiben Gründe für die Kündigung anzugeben.

Bei befristeten Verträgen kann eine andere Regelung gelten. Die Kündigung eines Maklervertrages ist mit der Kündigung eines Arbeitsvertrages vergleichbar. Es besteht die Möglichkeit der fristgerechten Kündigung oder der außerordentlichen Kündigung. Für eine außerordentliche Kündigung ist auch im Maklerrecht ein wichtiger Grund erforderlich. Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber, den Makler zu kündigen, liegt z.B. vor, wenn der Makler sich vertragswidrig verhält.

Mit Expertise zum Erfolg

Die Rechtsanwaltskanzlei Barać bietet Ihnen anwaltliche Beratung, rechtliche Begleitung bei der Gestaltung und Abwicklung des Kaufs bzw. Verkaufs der Immobilie sowie unmittelbare Prozessvertretung in Deutschland sowie über Kooperationsrechtsanwaltskazleien in Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro und Nordmazedonien bei allen Fragestellungen im Immobilienrecht und Bauträgerrecht.

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